Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 57 Förderungsfähige Berufsausbildung
Stand: 30.05.2020
Wird zitiert von 241
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 – L 8 AL 6014/08
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 – L 29 AL 257/11
- LSG NRW, 16.04.2014 – L 9 AL 297/13Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 11.12.2009 – L 3 AL 28/08Zitiert von 4
- LSG NRW, 31.01.2012 – L 9 AL 100/11
- LSG Baden-Württemberg, 02.12.2011 – L 4 KR 4781/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Hamburg, 23.07.2025 – L 2 AL 12/24
- BSG, 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Rückausnahme nach § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b SGB 2 - Besuch einer Berufsfachschule - Antrag auf Ausbildungsförderung - Nichtvorliegen einer Entscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 6
241 Entscheidungen zu § 57 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/57#abs-1 (1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/57#abs-2 (2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/57#abs-3 (3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.